Zusammenfassende Informationen zu den Bildungsstandards

Gesetzliche Grundlagen

Die Bildungsstandards M, D (4.Schulstufe) sowie M, D, E (8.Schulstufe) sind im Schulunterrichtsgesetz, § 17 Abs. 1a  (BGBl. I Nr. 28/2008) verankert. Der entsprechende  Absatz  definiert Bildungsstandards  klar und deutlich als dynamisches Instrument der Unterrichts- und Schulentwicklung  mit den prioritären Zielen der Ergebnissicherung und des fördernden Umgangs mit Heterogenität:

„Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Die individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf. Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung seiner Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Die Verordnung hat …..insbesondere die Ziele der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule sicher zu stellen. Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Standardüberprüfungen so auszuwerten und rück zu melden sind, dass sie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.“

Auf der Basis dieser SchUG-Änderung wurde die Verordnung zu den Bildungsstandards als eigentliches Referenzdokument verfasst und ist mit 1.1.2009 in Kraft getreten.

Die Verordnung legt die Begrifflichkeiten und Funktionen der Bildungsstandards, die damit verbundenen Verpflichtungen für Lehrpersonen und die eigentlichen Standards (Deskriptoren) der betroffenen Fächer, also Deutsch und Mathematik (4. Schulstufe) sowie Deutsch, Englisch, Mathematik (8. Schulstufe) fest.

Die Erläuterungen zur Verordnung präzisieren u.a. die Funktionen der Standards und die damit  verbundenen Auswirkungen für den Unterricht. Sie geben zudem  genauere Auskunft über schon festgelegte Testtermine und Rückmeldemodalitäten.

Begriffsbestimmungen

  • Kompetenzen
    sind psychische Dispositionen des Menschen als Ergebnis erfolgreicher Lernprozesse. Sie bestehen aus zusammenhängenden Komponenten von Wissen, Fähigkeiten sowie Fertigkeiten und enthalten Aspekte von Erfahrung, Motivation und Einstellungen. Sie befähigen dazu, Aufgaben in konkreten Anforderungssituationen zu lösen.
  • Grundlegende Kompetenzen
    decken die wesentlichen inhaltlichen Bereiche eines Gegenstandes ab und sind für den weiteren Kompetenzaufbau fundamental.
  • Bildungsstandards
    sind definiert als konkrete Lernergebnisse in den einzelnen Fächern. Sie beziehen sich auf die Lehrpläne und basieren auf grundlegenden Kompetenzen, über die Lernende bis zum Ende der jeweiligen Schulstufe verfügen sollen.
  • Kompetenzmodelle
    sind prozessorientierte Modellvorstellungen über den nachhaltigen Erwerb von Kompetenzen. Sie strukturieren Bildungsstandards innerhalb eines Unterrichtsgegenstandes.
  • Kompetenzbereiche
    sind fertigkeitsbezogene Teilbereiche des Kompetenzmodells.

Funktionen der Bildungsstandards

Bildungsstandards sollen

  1. eine nachhaltige Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht erwirken.

    Dies bedeutet, dass Lehrer/innen „den systematischen Aufbau der zu vermittelnden Kompetenzen und die auf diese bezogenen Bildungsstandards bei (….) ihrer Unterrichtsarbeit zu berücksichtigen“ haben. In den Erläuterungen heißt es dazu: Die Lehrkraft hat „…den Unterricht auch auf die Lernergebnisse hin auszurichten und jede/n Schüler/in zu seinen/ihren besten Lernergebnissen zu führen“. Um dies zu bewältigen, muss die Lehrperson für gezielte Förderung auch zwischenzeitlich den Leistungstand der Schüler/innen kennen. „Hierfür werden der Lehrkraft spezielle Hilfsmittel (z. B Aufgabenbeispiele, diagnostische Instrumente) zur Verfügung gestellt.“

  2. durch konkrete Vergleichsmaßstäbe die bestmögliche Diagnostik als Grundlage für individuelle Förderung sicherstellen.

    Mit anderen Worten, Lehrer/innen sind verpflichtet, „die Leistungen ihrer Schüler/innen unter Zugrundelegung der Bildungsstandards…. besonders zu beobachten und zu analysieren“ und  „auf der Basis des diagnostischen Vergleichs zwischen  den als Standards definierten Lernergebnissen und den individuell erworbenen Kompetenzen eine bestmögliche individuelle Förderung sicher zu stellen.“ In den Erläuterungen heißt es dazu sinngemäß: Die Lehrkraft hat die angestrebten Lernergebnisse (Bildungsstandards) und die tatsächlich erreichten Lernergebnisse gegenüberzustellen, zu analysieren und eine Diagnose über den Leistungsstand zu treffen und die Schüler/innen bestmöglich zu fördern und zu unterstützen.

  3. wesentlich zur Qualitätssicherung in der Schule beitragen.

    Zu diesem Zweck sieht die Verordnung periodische Standardüberprüfungen mit dem Ziel des System-Monitorings und der Qualitätsentwicklung am Schulstandort vor: „Die Auswertungen der Standardsüberprüfungen und deren Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass sie dem Zwecke der Qualitätsentwicklung an den Schulen herangezogen werden können.“

Zusammenfassung der Funktionen

Bildungsstandards betreffen im umfassenden Sinn die Planung und Gestaltung von Unterricht. Im Mittelpunkt stehen Outcome-Orientierung (Erwünschte wesentliche Lernergebnisses sind präzise definiert), individuelle Förderung und selbstgesteuerte Professionalisierung der Lehrer/innen. Sie bieten eine Orientierungshilfe, welche Lehrinhalte  für den weiteren Kompetenzaufbau im Fach unabdingbar sind. Darüber hinaus liefern die Ergebnisse der Standardtestungen zum ersten Mal eine datengeleitete Hilfestellung dabei, den Unterricht gezielt und schülerzentriert weiterzuentwickeln. Aus der Sicht der Lernenden  und der Erziehungsberechtigten garantieren die  Bildungsstandards ein höheres Maß an Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit darüber, welche  Kompetenzen jedenfalls vermittelt und gefestigt werden müssen und damit ein höheres Maß an Gerechtigkeit. 

Rückmeldemodalitäten

Der/die Lernende wird über einen persönlichen Zugangscode über sein/ihr individuelles Ergebnis informiert. Die Verordnung betont hier ausdrücklich: „Individuelle Ergebnisse sind nur der jeweiligen Schülerin oder dem jeweiligen Schüler zugänglich zu machen. (…) Die Ergebnisse dürfen von Dritten nicht auf eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler zurückzuführen sein.“

Lehrer/innen erhalten die Einzelergebnisse ihrer Klasse, allerdings anonymisiert. Dies ermöglicht eine wesentlich differenziertere Diagnose des Leistungstandes der Klasse als ein für die ganze Gruppe aggregiertes Ergebnis, ohne dass die Einzelergebnisse auf bestimmte Schüler/innen zurückzuführen sind.

Schulleiter/innen erhalten die aggregierten Ergebnisse der einzelnen Klasse des getesteten Jahrganges.

Schulaufsichtsbeamt/innen erhalten die aggregierten Ergebnisse der Schulen  sowie das Gesamtergebnis des jeweiligen Bundeslandes.

Die Ergebnisse der Testungen fließen somit nicht in die Leistungsbeurteilung ein. Mit anderen  Worten, die Bestimmungen über die Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

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